Satzung
Übersicht
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Juristischen Fakultät e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.
§ 2. Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Rechtswissenschaft in Sachsen-Anhalt zu fördern.
(2) Der Verein fördert insbesondere die Juristische Fakultät an der Martin-Luther-Universität.
(3) Der Verein fördert den wissenschaftlichen juristischen Nachwuchs.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung entsprechender Veranstaltungen (wie z. B. Vortragsveranstaltungen, Moot Courts, Seminare und Veranstaltungen zur Examensvorbereitung) sowie die Anschaffung von Büchern für die Zweigbibliothek Rechtswissenschaft der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt.
§ 3. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vergütung von Angestellten des Vereins erfolgt in Anlehnung an vergleichbare Anstellungen an der Martin-Luther-Universität.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit dem Zweck der Förderung juristischer Forschungen.
§ 4. Zusammenarbeit mit Dritten
(1) Die Zusammenarbeit des Vereins mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und mit anderen Bildungsträgern wird jeweils gesondert geregelt.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Verhandlungen mit Dritten zu führen und entsprechende Vereinbarungen schriftlich zu treffen, die dem Zweck des Vereins dienen.
§ 5. Mitgliedschaft
(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen aufgenommen werden, die den Aufgaben des Vereins nahestehen und als Personen wissenschaftlich oder praktisch in der Weise tätig sind, dass sie zur Förderung und Durchführung der Zwecke des Vereins beitragen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
1. Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
2. Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
3. Ausschluss nach Absatz 4 oder Absatz 5.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder, die Interessen oder das Ansehen des Vereins schwer schädigen, ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen; diese muss binnen eines halben Jahres einberufen werden.
(5) Der Vorstand kann Mitglieder, die für mehr als sechs Monate mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, ausschließen, wenn diese auch nach zweimaliger Mahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen.
§ 6. Mitgliedsbeiträge und Spenden
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und die Art der Zahlung wird durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Auf Antrag kann der Vorstand aus Gründen des Einzelfalls den Mitgliedsbeitrag ermäßigen.
§ 7. Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- das Kuratorium.
§ 8. Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich während der Vorlesungszeit statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einberufen. Für die telekommunikative Übermittlung gilt § 127 Absatz 2 BGB. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
(3) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in der Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Bestellung und Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern,
3. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das künftige Geschäftsjahr,
4. die Bestätigung der Rechnungslegung des ablaufenden Geschäftsjahres und die Entlastung des Vorstandes,
5. die Festsetzung von Beiträgen,
6. Änderungen in der Personalstruktur des Vereins,
7. den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Absatz 4 Satz 2,
8. Satzungsänderungen,
9. die Abberufung der Vorstandsmitglieder und
10. die Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 bis 10 der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abwesende Mitglieder können die Ausübung ihres Stimmrechts durch schriftliche Vollmacht auf ein anwesendes Mitglied übertragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens sieben Mitglieder anwesend oder gemäß dem vorstehenden Satz 3 vertreten sind.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
§ 9. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl angerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Zur Ausführung der Geschäftstätigkeit kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Insbesondere obliegen dem Vorstand:
1. die Einberufung von Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Kuratoriums,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums,
3. die Aufstellung der Haushaltspläne und Rechnungslegungen,
4. die Einstellung von Mitarbeitern.
(4) Der Vorsitzende und die Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich. Außergerichtlich vertritt jeder für sich allein den Verein.
(5) Zum erweiterten Vorstand können zusätzlich Mitglieder berufen werden.
§ 10. Kuratorium
(1) Vornehmliche Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt das Kuratorium zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand kann zu diesen Sitzungen bzw. zu ausgewählten Tagesordnungspunkten Vertreter der Kooperationspartner einladen.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
1. vier Mitglieder der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, darunter zwei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie ein Student,
2. ein Vertreter der Absolventen der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und
3. die Mitglieder des Vorstandes.
4. Weitere Personen können bestellt werden, wenn sie Bereiche des Vereins repräsentieren, die durch den vorgenannten Personenkreis nicht abgedeckt werden oder Kooperationspartner des Vereins vertreten.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für vier Jahre bestellt.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie koordinieren die Arbeit des Kuratoriums und laden zu Kuratoriumssitzungen mit einer Frist von einer Woche ein.
(5) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünf Kuratoriumsmitglieder anwesend oder vertreten sind. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.